Informationen zum Pflichtpraktikum

Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika außerhalb des Schulunterrichts vorsehen, ist der/die Schüler/in verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen (SchUG 11/9,10)

Zeitlicher und sachlicher Rahmen des Pflichtpraktikums

Zwischen dem III. und IV. Jahrgang im Ausmaß von drei Monaten in Betrieben der Wirtschaft und des Sozialbereichs; insbesondere in den Bereichen Küche, Service, Etage und dazu in Beziehung stehenden Organisationsabteilungen. Das Pflichtpraktikum hat vor allem praktische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen und soll dem/der Schüler/in Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren. Eine nicht einschlägige Tätigkeit ist auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar (BGBl. 416/79, MVBl. 131/79).

Ist dem/der Schüler/in ohne sein/ihr Verschulden (z.B. Krankheit in den Ferien) die Ableistung des Praktikums nicht möglich, so hat er/sie das Praktikum während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres, jedenfalls aber vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe abzuleisten.

Das Pflichtpraktikum ist nach SchUG 18/13 nicht zu benoten.

Nach jedem Pflichtpraktikum hat der/die Schüler/in eine kurze schriftliche Darstellung über die Art des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen abzugeben. Diese Darstellung ist in den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen auszuwerten.

Lehrplanbestimmungen

Bildungs- und Lehraufgabe des Praktikums

Der/die Schüler/in soll:

Das Pflichtpraktikum soll aufgrund einer möglichst präzise gefassten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden facheinschlägigen Betrieb und dem Schüler bzw. seinem Erziehungsberechtigen abgeleistet werden.

Die Schule soll Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.


Praktikum im Ausland

Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden. Grundsätzlich gelten die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem das Praktikum durchgeführt wird. Es ist daher zu empfehlen, sich vor Absolvierung eines Auslandspraktikums bei den Interessenvertretern der Arbeitnehmer über die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen (z.B. hinsichtlich Lohnzahlung, Arbeitszeit, Verpflegung) des betreffenden Landes zu erkundigen.

Pflichtpraktikum und Arbeitsrecht

Der zeitliche und sachliche Rahmen des Praktikums ergibt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen.

Genaue arbeitsrechtliche Ausführungen bezüglich Pflichtpraktikum werden den Erziehungsberechtigen und SchülerInnen zu Beginn des III. Jahrganges bekannt gegeben (Elternabend).

Inhalt der Elternveranstaltung:

Weitere Infos