Pflichtpraktikum an technischen Schulen

1. Wer absolviert ein Pflichtpraktikum?

Schülerinnen und Schüler, welche an den höheren technischen Lehranstalten unterrichtet werden, absolvieren ein Pflichtpraktikum. Ohne Praktikum ist kein Antritt zu den abschließenden Prüfungen möglich.

2. Was ist die Zielsetzung des Pflichtpraktikums?

Grundsätzlich dient das Pflichtpraktikum der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Gleichzeitig erhalten die Schülerinnen und Schüler Einsicht in betrieblich-organisatorische Zusammenhänge und einen Einblick in die Arbeitswelt. Dabei können auch speziell die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertieft werden. Die von den Schülerinnen und Schülern gesammelten Erfahrungen helfen, die Unterrichtsinhalte besser zu verstehen und sind bei späteren Bewerbungen von Vorteil, da berufliche Netzwerke aufgebaut werden können. Letztlich dient das Praktikum auch dem Aufbau sozialer und personaler Kompetenzen.

3. Welche Merkmale hat das Pflichtpraktikum?

Das Pflichtpraktikum findet

  • in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. in den Sommerferien),
  • in einem Unternehmen oder in einer Organisation,
  • im In- oder Ausland statt und
  • ist in der Regel ein facheinschlägiges Arbeitsverhältnis mit Entlohnung nach dem Kollektivvertrag.

Das Finden eines entsprechenden Praktikumsplatzes liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Schülerin bzw. des Schülers.

4. Was versteht man unter „facheinschlägig“?

Da das Praktikum den Unterricht ergänzen und vertiefen soll, ist es dann facheinschlägig, wenn es dem Bildungsziel der jeweiligen Schulform entspricht. Im Zweifelsfall entscheidet die Schulleitung, ob ein Praktikum als facheinschlägig zu bewerten ist.

5. Wie lange dauert das Pflichtpraktikum und wann ist es zu absolvieren?

Das Pflichtpraktikum umfasst in der HTL 8 Wochen.

Um die im Unterricht gelernten Inhalte einsetzen und vertiefen zu können, sollen bis zur 3. Klasse 4 Wochen und bis zur 5. Klasse weitere 4 Wochen abgelegt werden.

 

6. Wie ist die arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Stellung des Pflichtpraktikums?

In der Regel handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Damit steht den Schülerinnen und Schülern eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag zu und es fällt unter die Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls unter die Lohnsteuerpflicht.


7. Welche Aufzeichnungen sind zu führen und wie wird das Pflichtpraktikum begleitet?

Die Schülerinnen und Schüler müssen über alle bereits absolvierten Praktika eine Übersicht führen und ihr Pflichtpraktikum belegen können. Am Ende des Praktikums hat die Schülerin/der Schüler eine Bestätigung des Unternehmens einzuholen (Arbeitsbestätigung mit kurzer Beschreibung der Tätigkeit).

Eine Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums erfolgt iim Rahmen des Unterrichts.

Weitere Infos

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