Hinweise auf Berechtigungen


I. Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Der Abschluss berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch:

einer Universität,
eines Kollegs und
einer Akademie,

gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines

Fachhochschul-Studienganges

sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer

Pädagogischen Hochschule.


II. Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind:

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
Restaurantfachmann/frau
Koch/Köchin

Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten.

Weiters sind bei vielen Lehrberufen Anrechnungen gegeben, welche sich auf folgende Regelung beziehen:

Gleichhaltung von schulischen Ausbildungen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG sowie Anrechnungen für verwandte Lehrberufe gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BAG (Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 28.02.2013)

III. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind.

Auf Grund dieses Zeugnisses entfällt gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil

„Unternehmerprüfung“.


IV. Berechtigungen in der Europäischen Union

Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.

Termine

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