Hinweise auf Berechtigungen
I. Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
Der Abschluss berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch:
einer Universität,
eines Kollegs und
einer Akademie,
gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines
Fachhochschul-Studienganges
sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer
Pädagogischen Hochschule.
II. Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind:
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
Restaurantfachmann/frau
Koch/Köchin
Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten.
Weiters sind bei vielen Lehrberufen Anrechnungen gegeben, welche sich auf folgende Regelung beziehen:
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG sowie Anrechnungen für verwandte Lehrberufe gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BAG (Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 28.02.2013)
III. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind.
Auf Grund dieses Zeugnisses entfällt gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil
„Unternehmerprüfung“.
IV. Berechtigungen in der Europäischen Union
Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.